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Freispruch für Kepler-Schüler! - kein Rechtsmittelverzicht

Bild: Wir müssen draussen bleiben...

Wir müssen draussen bleiben...

Pinkelatattacken ohne Folgen:

Freispruch aus Mangel an Beweisen - wegen unterschiedlicher Aussagen der elf Zeugen

Wie wir bereits berichteten, hatten mehrere Schüler des Kepler-Gymnasium Pforzheim Weihnachten 2008 vor dem Haus eines jüdischen Mitschülers in Niefern-Öschelbronn bei Pforzheim randaliert. Dabei waren offenbar antisimetische Hetztiraden gerufen worden , auch sei gegen das Haus uriniert und Feuerwerkskörper abgebrannt worden. Da die Schüler damals noch minderjährig waren berief sich der zuständige Richter Dr. Udo Pawlischta auf das Gerichtsverfassungsgesetz und ließ weder die Öffentlichkeit noch die Presse zur Verhandlung zu. Auch im Aushang am schwarzen Brett waren keinerlei Namen genannt, weder von den Verteidigern noch den Beschuldigten . Auch ein von uns vor Ort befragter Verteidiger wollte keinerlei Auskunft über den Fall geben. Wir mussten also gezwungenermassen über den zuständigen Leiter des Amtsgerichts Pforzheim, Dr. Karl-Michael Walz nachfragen, der die gleiche Auffassung wie Dr. Pawlischta vertrat, die Verfahren mit Jugendlichen sind nichtöffentlich, das gilt auch für die Presse“. Unsere Frage, „ob es hier nicht  einen Ermessungsspielraum des Richters gäbe“ wurde (nervös) verneint. Und weiter :“ Wenn wir aber noch  weitere Fragen hätten, dürften wir gern anrufen...“  Dazu ein Kommentar der Initiative Tageszeitung (www.initiative-tageszeitung.de). Wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich, jedoch muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden     * von Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 48 JGG,    * von Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung,    * von Verfahren vor dem Richterdienstgericht und dem Anwaltsgericht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Auch von prinzipiell öffentlichen Gerichtsverhandlungen kann die Öffentlichkeit, damit auch die Presse ausgeschlossen werden, so wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten oder Zeugen zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige private Interessen verletzen würden oder wenn private Geheimnisse erörtert werden sollen, deren Offenbarung strafbar ist. Bei der Entscheidung über den Ausschluss muss das Gericht eine Güterabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vornehmen. Insbesondere muss es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 GVG beachten, wonach auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen - auch Vertretern der Medien - die Teilnahme erlaubt werden kann. 

Kommentar:

Ausschluß der Öffntlichkeit auch in Form der Prese eine neu Form der Zensur? Hier ist nach dieser Sache nun zu befürchten, dass die Pressefreiheit in Zukunft wohl hintenanstehen muss, um die Belange "bestimmter Betroffener" zu schützen. Denn es soll sich bei den Protagonisten auch um Leute handeln, die z.B. in der CDU "aktive Posten innehaben" bzw. auch im Bereich der Bewährungshilfe ehrenamtlich tätig sind - was wohl auf das gericht "Eindruck" machen könnte? Diese Handlungsweise hat schon vor langer zeit der Philosoph Jürgen Habermas als "Arkanpolitik" (Gheimepolitik hinter verschlossenen Türen) kritisiert, die eigentlich nur noch in Diktaturen vorkommt? 

Aufgefallen ist uns vor allem, dass der Direktor des Keplergymasiums in einem Interview vor einigen Monaten mit uns bestätigte, dass die betroffenen Schüler diese  Sache bei einer schulinternen Befragung Anfang 2009 ihm gegenüber damals quasi "gestanden" hätten..Vielleicht sollte man mal den "Direx" dazu als Zeugen befragen?

 

Az.: 5 Ds 95 Js 2192/09

08.11.2009

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